(1) Gemäß § 55 KAKuG ersetzt der Bund dem Rechtsträger der Krankenanstalt
1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten und Fakultäten dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben,
2. die Mehrkosten, die sich der beim Betriebe der unter Z 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben,
3. die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse oder die aufgrund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 KAKuG herangezogene Personen.
(2) Im Rahmen dieser Verordnung ist als Unterricht die wissenschaftliche Forschung und Lehre nach § 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.176 /2013, zu verstehen.
(3) Entsprechend dem Verursacherprinzip (§ 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003) stellt der Bund bzw. die Universität Linz dem Rechtsträger der Krankenanstalt bei der Abrechnung des Klinischen Mehraufwandes die der Universität Linz und dem Bund durch die Mitwirkung von Universitätspersonal an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung (§ 29 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 UG) entstehenden Mehrkosten sowie die Kosten für Versorgungsleistungen der Universität Linz für den Bereich der Krankenversorgung (§ 6 Abs. 3) als Gegenforderungen in Rechnung.
(4) Jene Gebäude, Gebäudeteile und Ersteinrichtungen, die für den Lehr- und Forschungsbetrieb der Medizinischen Fakultät der Universität Linz künftig zur Verfügung stehen sollen, werden in der Vereinbarung nach § 29 Abs. 5 UG durch eine schriftliche „Ist-Stand"-Erhebung über die für den Lehr- und Forschungsbetrieb zur Verfügung stehenden Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen festgelegt.
(5) Welche (Forschungs-)Geräte und anderen Gebrauchsgüter, Verbrauchsgüter und Versorgungsleistungen zur Erfüllung der der Medizinischen Fakultät obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben
erforderlich sind, wird in den gemäß § 29 Abs. 4 Z 3 UG zwischen der Universität Linz und dem Rechtsträger der
Krankenanstalt abgestimmten Planungen festgelegt und bewertet.
(6) Für die Nutzung der mit Kostenbeteiligung des Bundes bzw. der Universität Linz finanzierten Gebäude,
Gebäudeteile und Einrichtungen (§ 3), Geräte (§ 4) und Versorgungsleistungen (§ 6) dürfen weder dem Bund bzw. der Universität Linz noch Universitätsangehörigen oder Förderungs- bzw. Auftraggebern (§§ 26 und 27 UG) kalkulatorische Kosten, Mietzinse oder andere Nutzungsentgelte in Rechnung gestellt werden.
(7) Welche nach Organisationseinheiten, Funktionen und Bedienstetengruppen geordnete Personalkapazität des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den universitären Lehr- und Forschungsbetrieb bzw. Personalkapazität der Universität für die Krankenversorgung erforderlich ist, wird in den gemäß § 29 Abs. 5 UG zwischen der Universität und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abzuschließenden Zusammenarbeitsvereinbarungen festgelegt und bewertet.
(1) Die Universität hat in Zusammenarbeit mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz – im Folgenden kurz als Art. 15a-Vereinbarung bezeichnet – festgelegten Verpflichtungen des Bundes und des Landes und der Anlage 1 die für die Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes notwendigen Daten und Informationen für alle Organisationseinheiten ihres Klinischen Bereiches nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die für das Rechnungswesen der Krankenanstalt jeweils geltenden Rechtsvorschriften sind dabei zu beachten.
(2) Die im Rahmen des Rechnungswesens der Krankenanstalt und der Universität Linz verwendeten Kostenrechnungssysteme sind zwecks Unterstützung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 allenfalls entsprechend zu adaptieren und zu ergänzen.
(3) Die Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes beruht auf folgenden Grundsätzen:
Die Universität Linz hat in der budgetären Darstellung und Planung die Bestimmungen des § 14e Abs. 2 Z 3 UG einzuhalten. Im Sinne des § 12 Abs. 2 UG haben die Universität Linz und der Rechtsträger der Krankenanstalt erstmals zum 30. 4. 2014 eine mittelfristige Gesamtplanung für die nächsten 4 Jahre dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Diese mittelfristige Planung ist alle 3 Jahre zu aktualisieren. Bei diesen Planungen sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und des Rechtsträgers der Krankenanstalt, die Erfüllung der Aufgaben der Universität bzw. Krankenanstalt sowie für den Planungszeitraum bereits abgeschlossene Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 4 Z 3 UG) sind zu beachten.
(4) Die Tabellen laut Muster der Anlagen A bis F zu dieser Anlage dienen der Unterstützung der Universität und des Rechtsträgers der Krankenanstalt bei der jährlichen Budgetplanung (Abs. 3) und bei der Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes.
(5) Die Universität Linz und die zuständigen Organe des Bundes einerseits sowie der Rechtsträger der Krankenanstalt und die für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt zuständige Gebietskörperschaft andererseits haben einander uneingeschränkt Einsicht in alle für die Budgeterstellung und für die Berechnung des Klinischen Mehraufwandes maßgebenden Unterlagen sowie in das Rechnungswesen einzuräumen, verlangte zusätzliche Auskünfte zu erteilen und die für die Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes erforderlichen Daten zu übermitteln. Hierbei sind die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 einzuhalten
(6) Die Weitergabe der Daten, Unterlagen und Informationen gemäß Abs. 5 an die auf Seiten der Universität bzw. des Rechtsträgers der Krankenanstalt zuständigen Organe der Gebietskörperschaften zwecks Ausübung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungs-, Aufsichts- und Kontrollrechte ist zulässig. Hierbei sind die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 einzuhalten.
(1) Mehrkosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (§ 55 Z 1 KAKuG) werden, sofern durch die Art. 15a-Vereinbarung oder einen für Baumaßnahmen gemäß § 33 UG zwingend erforderlichen schriftlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Land bzw. dem Rechtsträger der Krankenanstalt nicht anders geregelt, nach der Nettonutzfläche der durch die Universität Linz zu nutzenden Räume bzw. nach den Anschaffungskosten der zur Erstausstattung zählenden und für Zwecke der universitären Lehre oder Forschung dienenden Geräte und sonstigen Ersteinrichtung berechnet.
(2) Die Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten werden
1. für die ausschließlich für den universitären Lehr- und Forschungsbetrieb bestimmten Gebäude und Gebäudeteile zur Gänze vom Bund und
2. für die ausschließlich für Zwecke der Krankenversorgung bestimmte Gebäude und Gebäudeteile zur Gänze vom Rechtsträger der Krankenanstalt
getragen.
(3) Sollen Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Geräte sowohl für die Krankenversorgung als auch für den universitären Lehr- oder Forschungsbetrieb benützt werden, wird der Beitrag des Bundes nur nach dem der vereinbarten Nutzung durch die Universität Linz entsprechenden Anteil bemessen.
(4) Sind bestimmte der Krankenversorgung dienende Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Geräte mit Rücksicht auf die Inanspruchnahme auch für den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz größer zu dimensionieren bzw. in größerer Anzahl bereit zu stellen, als dies dem Bedarf der Zentralkrankenanstalt (§ 2a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 KAKuG) entspricht, werden die Mehrkosten nur nach diesem Zusatzbedarf bemessen.
(1) Sollen Forschungsgeräte (von Wissenschaftern für den Einsatz in Forschungslabors erdachte und laufend weiter entwickelte technische Konstruktionen), medizinisch-technische Geräte und andere Gebrauchsgüter auf Dauer ausschließlich im Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität Linz verwendet werden, trägt der Bund die tatsächlichen Investitionskosten (Anschaffungs- und allfällige Montagekosten bzw. Herstellungskosten) zur Gänze.
(2) Werden Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte und andere Gebrauchsgüter sowohl für die Krankenversorgung als auch für den universitären Lehr- oder Forschungsbetrieb eingesetzt, wird der Kostenersatz nur nach dem der Häufigkeit und Intensität der Nutzung durch die Universität Linz entsprechenden Anteil bemessen. Gleiches gilt für (Forschungs-)Geräte und Gebrauchsgüter, die zwar zunächst im Forschungsbetrieb eingesetzt werden, für die aber auf Dauer eine Verwendung in der Krankenversorgung und im Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität Linz vorgesehen ist.
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt trägt die Investitionskosten für die ausschließlich für Zwecke der Krankenversorgung eingesetzten medizinisch-technischen Geräte und anderen Gebrauchsgüter zur Gänze.
(4) Sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung gemäß § 29 Abs. 5 UG zwischen der Universität Linz und dem Krankenanstaltenträger nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich der Eigentumserwerb an den Forschungsgeräten, medizinisch -technischen Geräten und Gebrauchsgütern und die damit verbundenen Verpflichtung zur Tragung der Wartungskosten nach den Kostenersatzregeln gemäß Abs. 1 und 3. Für Forschungsgeräte, medizinisch- technische Geräte und Gebrauchsgüter nach Abs. 2 ist jedenfalls bei der Anschaffung zwischen der Universität Linz und dem Krankenanstaltenträger eine Einigung über den Eigentumserwerb und die Verpflichtung zur Tragung der Wartungskosten zu erzielen.
(1) Der Kostenersatz des Bundes für medizinische und nicht-medizinische Verbrauchsgüter sowie für medizinische Fremdleistungen wird auf der Basis der Einkaufspreise bzw. der Herstellungskosten der Krankenanstalt und nach dem tatsächlichen Verbrauch der Universität Linz für deren Lehr- und Forschungsbetrieb berechnet. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt beim Einkauf eingeräumte Vergünstigungen werden bei der Bemessung des Kostenersatzes des Bundes anteilig berücksichtigt.
(2) Pauschalierungen des Kostenersatzes für Verbrauchsgüter sind zulässig, soweit aus längeren Beobachtungszeiträumen von mindestens 3 und längstens 12 Jahren Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf einen konstanten Verbrauch und auf gleich bleibende Kosten schließen lassen.
(1) Für Versorgungsleistungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt und für nichtmedizinische Fremdleistungen, wie insbesondere
1. personalbezogene Dienstleistungen:
a) Personaladministration,
b) Arbeitnehmerinnenschutz,
c) Personalverpflegung,
d) sonstige personalbezogene Dienstleistungen,
2. Kosten von Beschaffungsvorgängen und Logistik:
a) Kosten von Beschaffungsvorgängen,
b) Logistikkosten,
c) sonstige Kosten,
3. Kommunikation:
a) Telefon,
b) IT,
c) Telefon- und Internetentgelte,
d) sonstige Kosten,
4. Raum (Betriebskosten, darunter fallen Energie, Wasser, Abwasser, Instandhaltung, Haustechnik, Maßnahmen zur Wahrung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, Reinigung, Sicherheitsdienste):
a) Kategorie A (höchste technische Infrastruktur),
b) Kategorie B (überdurchschnittliche technische Infrastruktur),
c) Kategorie C (mittlere technische Infrastruktur),
d) Kategorie D (geringe technische Infrastruktur),
e) Verkehrsflächen,
wird vom Bund Kostenersatz in dem Ausmaß geleistet, der dem Verbrauch bzw. der Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen durch den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität entspricht. Soweit möglich, ist der Verbrauch bzw. die Nutzung mit den geeigneten technischen Hilfsmitteln zu ermitteln. Bei der Anwendung der Anlage D ist in der Position „Raum (Betriebskosten)“ bei Kategorie A nach Maßgabe der technischen Infrastruktur der Räume eine weitere Untergliederung möglich.
(2) Von der Krankenanstalt selbst oder in ihrem Auftrag betriebene Verpflegungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Fahrzeug-Abstelleinrichtungen stehen den im Klinischen Bereich tätigen Angehörigen der Universität Linz im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen wie den Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt offen. Der Bund leistet zum laufenden Betrieb dieser Einrichtungen Kostenersatz in dem Ausmaß, der dem Anteil der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch die Universitätsangehörigen entspricht.
(3) Werden von der Universität Linz Versorgungsleistungen im Sinne des Abs. 1 auch für den Bereich der Krankenversorgung zur Verfügung gestellt, werden die für diese Leistungen anfallenden Kosten dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Gegenforderung anteilig in Rechnung gestellt.
(4) Aufwendungen für Ausbildungsstätten und Unterkünfte der nicht ärztlichen Berufe sowie nicht unmittelbar der Krankenversorgung dienende allgemeine Einrichtungen des Gesundheitswesens unterliegen nicht dem Kostenersatz des Bundes.
(5) Pauschalierungen des Kostenersatzes sind zulässig, soweit aus einem Beobachtungszeitraum von mindestens 3 und längstens 12 Jahren Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf einen konstanten Bedarf nach diesen Versorgungsleistungen und auf gleich bleibende Kosten schließen lassen.
(1) Die für den Personalbereich zuständigen Organe der Universität Linz und des Rechtsträgers der Krankenanstalt berechnen nach Organisationseinheiten, Funktionen, Personalkategorien, Anzahl und dem sich aus den Diensteinteilungen ergebenden Stundenausmaß die zur Mitwirkung an der Erfüllung von Aufgaben im Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität erforderliche Personalkapazität aus dem Personalstand der Krankenanstalt bzw. die zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung erforderliche Personalkapazität aus dem Personalstand der Universität Linz. Die gegenseitigen Personalanforderungen werden zwischen diesen Organen verhandelt und in Vereinbarungen gemäß § 29 Abs. 5 UG festgelegt.
(2) Für die Mitwirkung von Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt an der Erfüllung von Aufgaben der universitären Lehre und Forschung wird diesem Rechtsträger der Anteil an den laufenden tatsächlichen Bruttobezügen dieser Bediensteten, an den gesetzlichen Dienstgeberbeiträgen (einschließlich des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes für Beamtinnen und Beamte gemäß § 5 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes bzw.§ 8 des Oö. Gemeindebediensteten zuweisungsgesetzes) und an den Dienstgeberbeiträgen zu dem gemäß den Dienstrechtsvorschriften oder dem Kollektivvertrag abgeschlossenen Pensionskassenvertrag als Kostenersatz geleistet, der dem auf Grund der Dienstpläne geleisteten zeitlichen Ausmaß der Mitwirkung dieser Bediensteten im Abrechnungszeitraum entspricht.
(3) Soweit diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal zur patientenbezogenen Unterstützung bei Lehrveranstaltungen und bei Forschungsaufgaben herangezogen wird, kann der Kostenersatz hiefür nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Heranziehung des Tagdienst-Pflegepersonals in den Normalpflegestationen und Ambulanzen während der Lehrveranstaltungszeiten jedes Studienjahres pauschaliert werden.
(4) Für die Mitwirkung von Universitätspersonal an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung (§ 29 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 UG) wird dem Rechtsträger der Krankenanstalt in der Abrechnung des Klinischen Mehraufwandes der Anteil an den laufenden tatsächlichen Bruttobezügen dieser Bediensteten und an den Dienstgeberbeiträgen (einschließlich des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gemäß § 125 Abs. 12 UG) als Gegenforderung in Rechnung gestellt, der dem auf Grund der Dienstpläne geleisteten zeitlichen Ausmaß der Mitwirkung des Universitätspersonals im Abrechnungszeitraum entspricht. Bei einer Pauschalierung dieser Gegenforderung für den Einsatz in der Krankenversorgung ist für das ärztliche und zahnärztliche Personal der Universität im Klinischen Bereich ein Pauschalsatz von 70% der laufenden Bruttobezüge samt Dienstgeberbeiträgen zu Grunde zu legen.
(5) Für die zu Leiterinnen oder Leitern von Organisationseinheiten im Klinischen Bereich (Universitätskliniken und Klinischen Instituten) oder von Klinischen Abteilungen bestellten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren werden für die Erfüllung der als gleichgewichtig zu wertenden Leitungsaufgaben je 50 vH. des laufenden tatsächlichen Personalaufwandes für diese Personen angesetzt.
(6) Entgelte, die als zusätzliche Abgeltungen für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (Kollegiengeldabgeltung, Lehrzulage) oder Prüfungen, für die Betreuung bzw. Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten oder für die Ausübung leitender akademischer Funktionen gebühren, werden zur Gänze dem Aufwand für den Lehr- bzw. Forschungsbetrieb der Universität zugerechnet.
(7) Ausschließlich auf die Verwendung in der Krankenversorgung bezogene Entgelte, insbesondere Abgeltungen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste (Überstundenvergütungen, Journaldienst- oder Bereitschafts-Entschädigungen) und Anteile an den ärztlichen Sondergebühren (inkl. Ambulanzgebühren) werden zur Gänze dem Aufwand für die Krankenversorgung zugerechnet.
(8) Abgeltungen für Unterrichtstätigkeiten in Aus- und Weiterbildungseinrichtungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt werden in die Kostenersatz-Berechnungen nicht einbezogen.
(1) Mehrkosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 (§§ 43 und 55 Z 3 KAKuG) sind die Kosten der zum Zweck der Einbeziehung in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität Linz ärztlich verordneten zusätzlichen Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen sowie allenfalls längerer stationärer Aufenthalte, welche über die auf Grund der konkreten Behandlungsbedürftigkeit notwendigen Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen bzw. Behandlungsdauer für die betreffenden Patientinnen oder Patienten hinausgehen und nicht durch Leistungen von deren gesetzlicher Krankenversicherung abgedeckt sind.
(2) Der Berechnung dieser Mehrkosten werden die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die tatsächlich entstandenen Kosten zu Grunde gelegt.
(3) Die Aufnahme oder die Verlängerung des stationären Aufenthalts von Personen ausschließlich zwecks Einbindung in den Lehr- und Forschungsbetrieb durch die Krankenanstalt bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Rektorats.
(4) Werden Patientinnen und Patienten ohne zusätzliche Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen und ohne längeren stationären Aufenthalt (Abs. 1) in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität Linz einbezogen, sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt dafür lediglich allfällige Mehrkosten gemäß §§ 5 und 7 Abs. 3 zu ersetzen.
(1) Der Kostenersatz gemäß § 55 Z 2 KAKuG des jeweiligen Jahres ist bis zum 30.4. des Folgejahres durch die Universität Linz und den Rechtsträger der Krankenanstalt aufgrund der Vorgaben der Art. 15a-Vereinbarung und dieser Anlage zu ermitteln und darzustellen. Die Universität Linz wird den so ermittelten Betrag, sofern nicht andere Zahlungsmodalitäten gemäß Abs. 2 vereinbart werden, als Akontierung den Zahlungen des Folgejahres in gleichen Monatsraten bis zur Ermittlung eines neuen Kostenersatzes gemäß § 55 Z 2 KAKuG zu Grunde legen. Allfällige Differenzen sind nach Vorlage der Endabrechnung des Rechtsträgers der Krankenanstalt für das jeweilige Jahr auszugleichen.
(2) Für die Abgeltung der Mitwirkung des Personals des Rechtsträgers der Krankenanstalt an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Universität Linz oder andere regelmäßig abrechenbare Leistungen können zwischen der Universität Linz und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. Diese sind bei der jeweiligen Endabrechnung zu berücksichtigen, wobei keine Doppelzahlungen entstehen dürfen.
(3) Die erstmalige Ermittlung gemäß Abs. 1 ist bis zum 30.4 .2015 vorzunehmen. Für den in Anlage 1 der Art. 15a-Vereinbarung dargestellten Zeitraum sind insbesondere die in Art. 2 Abs. 2 Z 5 und in Art. 2 Abs. 4 der Art. 15a-Vereinbarung festgelegten Grundsätze zu beachten.
Werden Gebäude oder Güter, die unter Kostenbeteiligung des Bundes erworben wurden, vom Rechtsträger der Krankenanstalt wirtschaftlich verwertet, wird der Bund mit dem selben Anteil am erzielten Erlös wie beim Kostenersatz anlässlich der Errichtung des Gebäudes oder des Erwerbes des Gutes beteiligt.
(1) Werden für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 1 Z 3 oder 4 UG Personal, Gebäude und Gebäudeteile, Einrichtungen, Geräte oder Verbrauchsgüter des Rechtsträgers der Krankenanstalt verwendet und entstehen dem Rechtsträger der Krankenanstalt dadurch über § 1 hinausgehende Mehrkosten, wird der Kostenersatz aus den Mitteln gemäß § 26 Abs. 5 oder § 27 Abs. 5 UG geleistet (§ 46 Abs. 3 KAKuG).
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 wird nach Projektabschluss und Vorlage der entsprechenden Endabrechnung über Auftrag der Projektleitung im Wege der Universität geleistet. Akontozahlungen können mit der Projektleitung vereinbart werden.
(3) Die §§ 2 und 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mehrkosten für von der Medizinischen Fakultät- in akademischer Eigenforschung durchgeführte sowie für durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Union finanzierte wissenschaftliche Arbeiten gelten als im Kostenersatz gemäß § 1 Abs. 1 abgedeckt.
Anlagen:
Anlage A (zu § 3)
Anlage B (zu § 4)
Anlage C (zu §5)
Anlage D (zu § 6)
Anlage E (zu § 7)
Anlage F (zu § 8)
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