Vereinbarung - Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz
Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung
Art. 2Artikel 2 Verpflichtungen und Berechtigungen des
Art. 3Artikel 3 Verpflichtungen und Berechtigungen des
Art. 4Artikel 4 Auflassung
Art. 5Artikel 5 In-Kraft-Treten
Art. 6Artikel 6 Geltungsdauer
Art. 7Artikel 7 Hinterlegung
Anl. 1Anl. 2
Kostenersatz des Bundes
Vorwort
Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung
Art. 1
(1) Gegenstand der Vereinbarung sind in Ergänzung zu den rechtlichen und budgetären Aufgaben des Bundes die organisatorische und die finanzielle Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Errichtung und am Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie an der Durchführung des Studiums der Humanmedizin in Form eines Bachelor/Master-Studiums (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) gemäß Abs. 3 an der Universität Linz.
(2) Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie für die Einrichtung und Durchführung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dieser Universität und der Medizinischen Universität Graz oder – nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung über die gemeinsame Durchführung des Studiums (§ 54 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. -176/2013).
(3) Das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz soll im Studienjahr 2014/15 beginnen und schrittweise aufgebaut werden. Die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger soll zunächst jeweils 60 pro Studienjahr betragen, mit jedem zweiten der darauf folgenden Studienjahre um weitere jeweils 60 ansteigen und daher mit dem Studienjahr 2022/23 den Endausbau von 300 erreichen. Davon werden jeweils zunächst 60 und ab dem dritten Studienjahr bis zu 120 dieser Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr die ersten beiden (vorklinischen) Studienjahre auf Grund der Kooperation gemäß Abs. 2 an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung absolvieren. Im Rahmen dieser Kooperation werden auch die praktischen Sezierübungen in Anatomie für alle Studierenden an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen universitären medizinischen Einrichtung erfolgen.
(4) Sofern der Bund, das Land und die Universität Linz einvernehmlich zur Auffassung gelangen, dass die aufgrund dieser Vereinbarung vorgesehenen Mittel eine vollständige Umsetzung der Durchführung des Studiums der Humanmedizin (einschließlich des darauf aufbauenden PhD-Studiums) bzw. des Betriebes der Medizinischen Fakultät nicht zulassen, oder es bei der Umsetzung zu Bauverzögerungen kommt, ist die Universität Linz berechtigt, die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr entsprechend zu reduzieren.
Artikel 2 Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes
Art. 2
(1) Der Bund verpflichtet sich, die bundesgesetzlichen und nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 1 UG) die budgetären Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Universität Linz unter Beteiligung der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung (§ 54 Abs. 9 UG) das Studium der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 einrichten sowie die dafür erforderlichen organisatorischen Einrichtungen, insbesondere eine Medizinische Fakultät mit einem Klinischen Bereich, errichten und betreiben kann.
(2) Der Bund wird seine Verpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er
1. die zur Anpassung des Universitätsgesetzes 2002 an die Möglichkeit der Errichtung einer Medizinischen Fakultät an einer Universität erforderlichen bundesgesetzlichen Schritte setzt und die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, auch für eine Medizinische Fakultät sicherstellt,
2. die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 UG für die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) an der Universität Linz schafft,
3. in Abstimmung mit der finanziellen Beteiligung des Landes Oberösterreich die finanziellen Voraussetzungen für die Einrichtung und für einen nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 3 schrittweisen Auf- bzw. Ausbau des unter Z 2 genannten Studiums schafft,
4. abweichend von Art. 3 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 7 die Anschaffungs- und Installationskosten für die Forschungs-Großgeräte im Ausmaß von höchstens 18,4 Mio Euro brutto sowie die Erhaltungs- und Reinvestitionskosten hiefür trägt,
5. in Abstimmung mit der finanziellen Beteiligung des Landes Oberösterreich im Rahmen der künftigen Leistungsvereinbarungen mit der Universität Linz auch die Erfordernisse für den Lehr- und Forschungsbetrieb an einer Medizinischen Fakultät der Universität Linz einschließlich der Kosten der Beteiligung der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung an der Durchführung des Studiums (Art. 1 Abs. 2 und 3) berücksichtigt und zu diesem Zweck ab dem Jahr 2014 die sich aus der Aufstellung „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1 ergebenden Beträge für die einzelnen Jahre in der jeweiligen Leistungsvereinbarung mit der Universität Linz und hinsichtlich der Kooperationstätigkeiten in der jeweiligen Leistungsvereinbarung mit der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung zur Verfügung stellt; eine Überschreitung der jeweils in Anlage 1 ausgewiesenen Beträge wird beiderseitig ausgeschlossen,
6. im Sinne des § 29 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 UG die Universität Linz ermächtigt, das in Einrichtungen einer künftigen Medizinischen Fakultät tätige Personal der Universität Linz grundsätzlich auch zur Mitwirkung an der Erfüllung von Aufgaben der in Art. 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt zu verpflichten sowie bei Bedarf und konkreter Anforderung durch den Rechtsträger dieser Krankenanstalt Personal der Universität zur Mitwirkung im Spitalsbetrieb zur Verfügung zu stellen.
(3) Die vom Bund gemäß Abs. 2 Z 5 zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2014 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2014 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog § 12 Abs. 3 UG.
(4) Mit den Leistungen gemäß Abs. 2 gilt der Kostenersatz des Bundes gemäß § 55 KAKuG als erfüllt.
(5) Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird das Land Oberösterreich darüber in Kenntnis setzen.
Artikel 3 Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Oberösterreich
Art. 3
(1) Das Land wird seine Verpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
1. in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Linz unter Heranziehung der Areale und Einrichtungen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz, der Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz sowie der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg Linz eine öffentliche Krankenanstalt mit eigenem Rechtsträger errichtet und betreibt, die auch der Forschung und Lehre im Klinischen Bereich der Universität Linz dient (§ 2a Abs. 2 KAKuG und § 29 Abs. 1 UG),
2. auf dem für diese Krankenanstalt vorgesehenen Areal die Neu-, Ergänzungs- und Umbauten samt den Ersteinrichtungen plant, durchführt und finanziert (Liegenschafts-, Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten sowie allfällige Finanzierungskosten), die für den künftigen Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz in den klinischen Fächern der Humanmedizin (Studium der Humanmedizin einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) notwendig sind,
3. im Nahebereich dieser Krankenanstalt die Baumaßnahmen samt Ersteinrichtungen plant, durchführt und finanziert (Liegenschafts-, Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten sowie allfällige Finanzierungskosten), die für den künftigen Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz in den nicht-klinischen Fächern der Humanmedizin (Studium der Humanmedizin einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) sowie für die mit diesem Studium zusammenhängenden Verwaltungs- und Serviceaufgaben der Universität Linz notwendig sind,
4. in die Maßnahmen gemäß Z 3 auch das Fach Anatomie einschließlich der Leichenlogistik nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft einbezieht, soweit der Universität Linz nicht die entsprechenden Einrichtungen der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung zur Verfügung stehen bzw. von ihr genutzt werden können und keine andere Kooperationsvereinbarung für diesen Zweck besteht,
5. den Bund und die Universität Linz laufend in die Planungen gemäß Z 1 bis 4 einbindet sowie den Organen des Bundes und der Universität Linz in den für die Erfüllung dieser Verpflichtungen des Landes einzurichtenden Gremien (insbes. Baubeirat) Sitz und Stimme samt vollem Informationsrecht einräumt, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die die Interessen der universitären Lehre und Forschung betreffen oder berühren,
6. der Universität Linz auf Vertragsdauer das uneingeschränkte und unentgeltliche Nutzungsrecht an allen zur Durchführung des universitären Lehr- und Forschungsbetriebes in der Humanmedizin samt den dazu gehörenden Verwaltungs- und Serviceaufgaben erforderlichen Gebäuden, Räumen, Einrichtungen und Geräten einräumt,
7. für die in Z 2 bis 4 genannten Gebäude, Räume und Einrichtungen die zur dauerhaften Sicherung eines aktuellen wissenschaftlichen Standards notwendigen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten sowie allfällige Finanzierungskosten trägt, sofern nicht Abs. 2 bis 4 dem entgegenstehende Regelungen enthält.
8. das Personal des Rechtsträgers der in Z 1 genannten Krankenanstalt grundsätzlich zur Mitwirkung an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultät zusammengefassten Einrichtungen der Universität Linz verpflichtet, wobei sich der konkrete Personaleinsatz im Lehr- und Forschungsbetrieb nach dem Bedarf der betreffenden Universitätseinrichtung, der Qualifikation der Bediensteten und der Anforderung durch die zuständigen Organe der Universität Linz richtet,
9. das Personal des Rechtsträgers der in Z 1 genannten Krankenanstalt grundsätzlich auch zur Mitwirkung an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben in nicht-klinischen Fächern der Medizinischen Fakultät zur Verfügung stellt, soweit dafür auf Grund der Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane und unter Berücksichtigung der Qualifikation der betreffenden Bediensteten Bedarf der betreffenden Universitätseinrichtungen besteht,
10. mit der Universität Linz bei der Erhebung, Dokumentation und Bewertung der wechselseitigen Leistungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien (§ 29 Abs. 4 Z 2 UG) zusammenwirkt,
11. bei der Berechnung der Mehrkosten gemäß § 55 KAKuG die in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen anwendet, sofern sich aus diesem Artikel nicht anderes ergibt. Die Anlage 2 ist Teil dieser Vereinbarung.
(2) In der Gründungsphase der Medizinischen Fakultät der Universität Linz erfüllt das Land seine Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4, indem es für Neu-, Ergänzungs- und Umbauten samt Ersteinrichtung jedenfalls 105.359.598 Euro brutto investiert. Für diese Bauten übernimmt der Bund ab 2028 (das ist zehn Jahre nach der geplanten Gesamtfertigstellung) die Erhaltungs- und Reinvestitionskosten laut „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1. Das Land Oberösterreich wird die von seiner Seite für diese Verwendungszwecke bestimmten äquivalenten, aber bis 2027 (zum Ablauf dieser zehn Jahre) nicht verbrauchten Mittel an die Universität Linz zur Aufnahme in eine zweckgewidmete Rücklage überweisen.
(3) Weiters stellt das Land Oberösterreich bestehende Flächen, die das Land auch von Dritten auf sein Risiko anmieten kann, der Universität Linz zur Verfügung und hält diese entsprechend Abs. 1 Z 7 in einem dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entsprechenden Zustand. Ab 2028 wird der Bund dem Land Oberösterreich im Wege der Universität Linz für diese Flächen eine Erhaltungs- und Reinvestitionspauschale in Höhe von 1.555.089 Euro brutto leisten, die für das Jahr 2028 in dem Betrag laut „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1 bereits enthalten ist.
(4) Das Land Oberösterreich stellt durch die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 sicher, dass der Universität Linz die für den Betrieb einer Medizinischen Fakultät notwendige bauliche Infrastruktur zur Verfügung steht.
(5) Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.
(6) Unabhängig von den gemäß Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen fällt die Vorsorge für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt einschließlich des Aufwandes für die Errichtung und Erhaltung der dazu erforderlichen Bauten sowie für den Betrieb und die Reinvestitionen zur Gänze in die wirtschaftliche Verantwortung des Landes. Das Land wird die dem Klinischen Bereich zugeordneten Abteilungen der Krankenanstalt dauerhaft in einem wissenschaftlichen Standards entsprechenden Zustand erhalten und insbesondere die dafür erforderlichen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten tragen, sofern sich aus Abs. 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Z 4 nichts anderes ergibt. Es wird daher vereinbart, dass mit Ausnahme der unter Abs. 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Z 4 angeführten Beiträge des Bundes für die bestehende Krankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 1 für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Reinvestitionen auf Dauer kein Kostenersatz gemäß § 55 KAKuG zu leisten ist.
(7) Sollte der Rechtsträger der Krankenanstalt insbesondere auf Grundlage des § 55 KAKuG vom Bund oder von der Universität Linz Kostenersatz für Leistungen fordern, die nach dieser Vereinbarung vom Land zu erbringen sind, hält das Land den Bund bzw. die Universität Linz schad- und klaglos.
Artikel 4 Auflassung
Art. 4
Endet der laufende Betrieb der Medizinischen Fakultät und wird das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz nicht mehr weitergeführt, haben der Bund bzw. die Universität Linz die Flächen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 binnen eines Jahres nach der Einstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes zu räumen.
Artikel 5 In-Kraft-Treten
Art. 5
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach dem OÖ Landes-Verfassungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und den Tag des In-Kraft-Tretens unverzüglich mitteilen.
Artikel 6 Geltungsdauer
Art. 6
(1) Die Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ist ungeachtet eines Wirksamwerdens einer allfälligen Verordnung gemäß § 56 KAKuG jedenfalls bis 2028 anzuwenden. Für die Zeit nach 2028 ist die Anlage 2 weiter anzuwenden, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 56 KAKuG in Kraft tritt und anzuwenden ist. Sollte eine Verordnung gemäß § 56 KAKuG wieder außer Kraft treten, ist die Anlage 2 neuerlich anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Art. 2 Abs. 2 Z 4 und 5, Abs. 3 und 4 sowie Art. 3 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 11 sind von der Anwendung und dem Wirksamwerden der in Abs. 1 genannten Verordnung nicht betroffen und gelten auf Vertragsdauer unverändert weiter.
(3) Die Vereinbarungwird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den beiden Vertragspartnern nur einvernehmlich abgeändert oder aufgehoben werden.
Artikel 7 Hinterlegung
Art. 7
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wird dem Bundesministerium für Finanzen, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz, dem Rechtsträger der in Art. 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt sowie dem Rektorat der Universität Linz und dem Rektorat der Medizinischen Universität Graz je eine Kopie übermitteln.
Anlage 1
Anl. 1
Anlage 2
Anl. 2 Kostenersatz des Bundes
(1) Gemäß § 55 KAKuG ersetzt der Bund dem Rechtsträger der Krankenanstalt
1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten und Fakultäten dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben,
2. die Mehrkosten, die sich der beim Betriebe der unter Z 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben,
3. die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse oder die aufgrund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 KAKuG herangezogene Personen.
(2) Im Rahmen dieser Verordnung ist als Unterricht die wissenschaftliche Forschung und Lehre nach § 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.176 /2013, zu verstehen.
(3) Entsprechend dem Verursacherprinzip (§ 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003) stellt der Bund bzw. die Universität Linz dem Rechtsträger der Krankenanstalt bei der Abrechnung des Klinischen Mehraufwandes die der Universität Linz und dem Bund durch die Mitwirkung von Universitätspersonal an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung (§ 29 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 UG) entstehenden Mehrkosten sowie die Kosten für Versorgungsleistungen der Universität Linz für den Bereich der Krankenversorgung (§ 6 Abs. 3) als Gegenforderungen in Rechnung.
(4) Jene Gebäude, Gebäudeteile und Ersteinrichtungen, die für den Lehr- und Forschungsbetrieb der Medizinischen Fakultät der Universität Linz künftig zur Verfügung stehen sollen, werden in der Vereinbarung nach § 29 Abs. 5 UG durch eine schriftliche „Ist-Stand"-Erhebung über die für den Lehr- und Forschungsbetrieb zur Verfügung stehenden Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen festgelegt.
(5) Welche (Forschungs-)Geräte und anderen Gebrauchsgüter, Verbrauchsgüter und Versorgungsleistungen zur Erfüllung der der Medizinischen Fakultät obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben
erforderlich sind, wird in den gemäß § 29 Abs. 4 Z 3 UG zwischen der Universität Linz und dem Rechtsträger der
Krankenanstalt abgestimmten Planungen festgelegt und bewertet.
(6) Für die Nutzung der mit Kostenbeteiligung des Bundes bzw. der Universität Linz finanzierten Gebäude,
Gebäudeteile und Einrichtungen (§ 3), Geräte (§ 4) und Versorgungsleistungen (§ 6) dürfen weder dem Bund bzw. der Universität Linz noch Universitätsangehörigen oder Förderungs- bzw. Auftraggebern (§§ 26 und 27 UG) kalkulatorische Kosten, Mietzinse oder andere Nutzungsentgelte in Rechnung gestellt werden.
(7) Welche nach Organisationseinheiten, Funktionen und Bedienstetengruppen geordnete Personalkapazität des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den universitären Lehr- und Forschungsbetrieb bzw. Personalkapazität der Universität für die Krankenversorgung erforderlich ist, wird in den gemäß § 29 Abs. 5 UG zwischen der Universität und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abzuschließenden Zusammenarbeitsvereinbarungen festgelegt und bewertet.
Anl. 2 Rahmenbedingungen für die Ermittlung des Kostenersatzes
(1) Die Universität hat in Zusammenarbeit mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz – im Folgenden kurz als Art. 15a-Vereinbarung bezeichnet – festgelegten Verpflichtungen des Bundes und des Landes und der Anlage 1 die für die Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes notwendigen Daten und Informationen für alle Organisationseinheiten ihres Klinischen Bereiches nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die für das Rechnungswesen der Krankenanstalt jeweils geltenden Rechtsvorschriften sind dabei zu beachten.
(2) Die im Rahmen des Rechnungswesens der Krankenanstalt und der Universität Linz verwendeten Kostenrechnungssysteme sind zwecks Unterstützung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 allenfalls entsprechend zu adaptieren und zu ergänzen.
(3) Die Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes beruht auf folgenden Grundsätzen:
Die Universität Linz hat in der budgetären Darstellung und Planung die Bestimmungen des § 14e Abs. 2 Z 3 UG einzuhalten. Im Sinne des § 12 Abs. 2 UG haben die Universität Linz und der Rechtsträger der Krankenanstalt erstmals zum 30. 4. 2014 eine mittelfristige Gesamtplanung für die nächsten 4 Jahre dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Diese mittelfristige Planung ist alle 3 Jahre zu aktualisieren. Bei diesen Planungen sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und des Rechtsträgers der Krankenanstalt, die Erfüllung der Aufgaben der Universität bzw. Krankenanstalt sowie für den Planungszeitraum bereits abgeschlossene Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 4 Z 3 UG) sind zu beachten.
(4) Die Tabellen laut Muster der Anlagen A bis F zu dieser Anlage dienen der Unterstützung der Universität und des Rechtsträgers der Krankenanstalt bei der jährlichen Budgetplanung (Abs. 3) und bei der Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes.
(5) Die Universität Linz und die zuständigen Organe des Bundes einerseits sowie der Rechtsträger der Krankenanstalt und die für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt zuständige Gebietskörperschaft andererseits haben einander uneingeschränkt Einsicht in alle für die Budgeterstellung und für die Berechnung des Klinischen Mehraufwandes maßgebenden Unterlagen sowie in das Rechnungswesen einzuräumen, verlangte zusätzliche Auskünfte zu erteilen und die für die Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes erforderlichen Daten zu übermitteln. Hierbei sind die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 einzuhalten
(6) Die Weitergabe der Daten, Unterlagen und Informationen gemäß Abs. 5 an die auf Seiten der Universität bzw. des Rechtsträgers der Krankenanstalt zuständigen Organe der Gebietskörperschaften zwecks Ausübung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungs-, Aufsichts- und Kontrollrechte ist zulässig. Hierbei sind die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 einzuhalten.
Anl. 2 Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Ersteinrichtung
(1) Mehrkosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (§ 55 Z 1 KAKuG) werden, sofern durch die Art. 15a-Vereinbarung oder einen für Baumaßnahmen gemäß § 33 UG zwingend erforderlichen schriftlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Land bzw. dem Rechtsträger der Krankenanstalt nicht anders geregelt, nach der Nettonutzfläche der durch die Universität Linz zu nutzenden Räume bzw. nach den Anschaffungskosten der zur Erstausstattung zählenden und für Zwecke der universitären Lehre oder Forschung dienenden Geräte und sonstigen Ersteinrichtung berechnet.
(2) Die Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten werden
1. für die ausschließlich für den universitären Lehr- und Forschungsbetrieb bestimmten Gebäude und Gebäudeteile zur Gänze vom Bund und
2. für die ausschließlich für Zwecke der Krankenversorgung bestimmte Gebäude und Gebäudeteile zur Gänze vom Rechtsträger der Krankenanstalt
getragen.
(3) Sollen Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Geräte sowohl für die Krankenversorgung als auch für den universitären Lehr- oder Forschungsbetrieb benützt werden, wird der Beitrag des Bundes nur nach dem der vereinbarten Nutzung durch die Universität Linz entsprechenden Anteil bemessen.
(4) Sind bestimmte der Krankenversorgung dienende Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Geräte mit Rücksicht auf die Inanspruchnahme auch für den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz größer zu dimensionieren bzw. in größerer Anzahl bereit zu stellen, als dies dem Bedarf der Zentralkrankenanstalt (§ 2a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 KAKuG) entspricht, werden die Mehrkosten nur nach diesem Zusatzbedarf bemessen.
Anl. 2 Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte, Gebrauchsgüter
(1) Sollen Forschungsgeräte (von Wissenschaftern für den Einsatz in Forschungslabors erdachte und laufend weiter entwickelte technische Konstruktionen), medizinisch-technische Geräte und andere Gebrauchsgüter auf Dauer ausschließlich im Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität Linz verwendet werden, trägt der Bund die tatsächlichen Investitionskosten (Anschaffungs- und allfällige Montagekosten bzw. Herstellungskosten) zur Gänze.
(2) Werden Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte und andere Gebrauchsgüter sowohl für die Krankenversorgung als auch für den universitären Lehr- oder Forschungsbetrieb eingesetzt, wird der Kostenersatz nur nach dem der Häufigkeit und Intensität der Nutzung durch die Universität Linz entsprechenden Anteil bemessen. Gleiches gilt für (Forschungs-)Geräte und Gebrauchsgüter, die zwar zunächst im Forschungsbetrieb eingesetzt werden, für die aber auf Dauer eine Verwendung in der Krankenversorgung und im Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität Linz vorgesehen ist.
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt trägt die Investitionskosten für die ausschließlich für Zwecke der Krankenversorgung eingesetzten medizinisch-technischen Geräte und anderen Gebrauchsgüter zur Gänze.
(4) Sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung gemäß § 29 Abs. 5 UG zwischen der Universität Linz und dem Krankenanstaltenträger nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich der Eigentumserwerb an den Forschungsgeräten, medizinisch -technischen Geräten und Gebrauchsgütern und die damit verbundenen Verpflichtung zur Tragung der Wartungskosten nach den Kostenersatzregeln gemäß Abs. 1 und 3. Für Forschungsgeräte, medizinisch- technische Geräte und Gebrauchsgüter nach Abs. 2 ist jedenfalls bei der Anschaffung zwischen der Universität Linz und dem Krankenanstaltenträger eine Einigung über den Eigentumserwerb und die Verpflichtung zur Tragung der Wartungskosten zu erzielen.
Anl. 2 Verbrauchsgüter und medizinische Fremdleistungen
(1) Der Kostenersatz des Bundes für medizinische und nicht-medizinische Verbrauchsgüter sowie für medizinische Fremdleistungen wird auf der Basis der Einkaufspreise bzw. der Herstellungskosten der Krankenanstalt und nach dem tatsächlichen Verbrauch der Universität Linz für deren Lehr- und Forschungsbetrieb berechnet. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt beim Einkauf eingeräumte Vergünstigungen werden bei der Bemessung des Kostenersatzes des Bundes anteilig berücksichtigt.
(2) Pauschalierungen des Kostenersatzes für Verbrauchsgüter sind zulässig, soweit aus längeren Beobachtungszeiträumen von mindestens 3 und längstens 12 Jahren Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf einen konstanten Verbrauch und auf gleich bleibende Kosten schließen lassen.
Anl. 2 Versorgungsleistungen und nichtmedizinische Fremdleistungen
(1) Für Versorgungsleistungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt und für nichtmedizinische Fremdleistungen, wie insbesondere
1. personalbezogene Dienstleistungen:
a) Personaladministration,
b) Arbeitnehmerinnenschutz,
c) Personalverpflegung,
d) sonstige personalbezogene Dienstleistungen,
2. Kosten von Beschaffungsvorgängen und Logistik:
a) Kosten von Beschaffungsvorgängen,
b) Logistikkosten,
c) sonstige Kosten,
3. Kommunikation:
a) Telefon,
b) IT,
c) Telefon- und Internetentgelte,
d) sonstige Kosten,
4. Raum (Betriebskosten, darunter fallen Energie, Wasser, Abwasser, Instandhaltung, Haustechnik, Maßnahmen zur Wahrung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, Reinigung, Sicherheitsdienste):
a) Kategorie A (höchste technische Infrastruktur),
b) Kategorie B (überdurchschnittliche technische Infrastruktur),
c) Kategorie C (mittlere technische Infrastruktur),
d) Kategorie D (geringe technische Infrastruktur),
e) Verkehrsflächen,
wird vom Bund Kostenersatz in dem Ausmaß geleistet, der dem Verbrauch bzw. der Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen durch den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität entspricht. Soweit möglich, ist der Verbrauch bzw. die Nutzung mit den geeigneten technischen Hilfsmitteln zu ermitteln. Bei der Anwendung der Anlage D ist in der Position „Raum (Betriebskosten)“ bei Kategorie A nach Maßgabe der technischen Infrastruktur der Räume eine weitere Untergliederung möglich.
(2) Von der Krankenanstalt selbst oder in ihrem Auftrag betriebene Verpflegungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Fahrzeug-Abstelleinrichtungen stehen den im Klinischen Bereich tätigen Angehörigen der Universität Linz im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen wie den Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt offen. Der Bund leistet zum laufenden Betrieb dieser Einrichtungen Kostenersatz in dem Ausmaß, der dem Anteil der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch die Universitätsangehörigen entspricht.
(3) Werden von der Universität Linz Versorgungsleistungen im Sinne des Abs. 1 auch für den Bereich der Krankenversorgung zur Verfügung gestellt, werden die für diese Leistungen anfallenden Kosten dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Gegenforderung anteilig in Rechnung gestellt.
(4) Aufwendungen für Ausbildungsstätten und Unterkünfte der nicht ärztlichen Berufe sowie nicht unmittelbar der Krankenversorgung dienende allgemeine Einrichtungen des Gesundheitswesens unterliegen nicht dem Kostenersatz des Bundes.
(5) Pauschalierungen des Kostenersatzes sind zulässig, soweit aus einem Beobachtungszeitraum von mindestens 3 und längstens 12 Jahren Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf einen konstanten Bedarf nach diesen Versorgungsleistungen und auf gleich bleibende Kosten schließen lassen.
Anl. 2 Personal
(1) Die für den Personalbereich zuständigen Organe der Universität Linz und des Rechtsträgers der Krankenanstalt berechnen nach Organisationseinheiten, Funktionen, Personalkategorien, Anzahl und dem sich aus den Diensteinteilungen ergebenden Stundenausmaß die zur Mitwirkung an der Erfüllung von Aufgaben im Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität erforderliche Personalkapazität aus dem Personalstand der Krankenanstalt bzw. die zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung erforderliche Personalkapazität aus dem Personalstand der Universität Linz. Die gegenseitigen Personalanforderungen werden zwischen diesen Organen verhandelt und in Vereinbarungen gemäß § 29 Abs. 5 UG festgelegt.
(2) Für die Mitwirkung von Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt an der Erfüllung von Aufgaben der universitären Lehre und Forschung wird diesem Rechtsträger der Anteil an den laufenden tatsächlichen Bruttobezügen dieser Bediensteten, an den gesetzlichen Dienstgeberbeiträgen (einschließlich des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes für Beamtinnen und Beamte gemäß § 5 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes bzw.§ 8 des Oö. Gemeindebediensteten zuweisungsgesetzes) und an den Dienstgeberbeiträgen zu dem gemäß den Dienstrechtsvorschriften oder dem Kollektivvertrag abgeschlossenen Pensionskassenvertrag als Kostenersatz geleistet, der dem auf Grund der Dienstpläne geleisteten zeitlichen Ausmaß der Mitwirkung dieser Bediensteten im Abrechnungszeitraum entspricht.
(3) Soweit diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal zur patientenbezogenen Unterstützung bei Lehrveranstaltungen und bei Forschungsaufgaben herangezogen wird, kann der Kostenersatz hiefür nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Heranziehung des Tagdienst-Pflegepersonals in den Normalpflegestationen und Ambulanzen während der Lehrveranstaltungszeiten jedes Studienjahres pauschaliert werden.
(4) Für die Mitwirkung von Universitätspersonal an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung (§ 29 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 UG) wird dem Rechtsträger der Krankenanstalt in der Abrechnung des Klinischen Mehraufwandes der Anteil an den laufenden tatsächlichen Bruttobezügen dieser Bediensteten und an den Dienstgeberbeiträgen (einschließlich des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gemäß § 125 Abs. 12 UG) als Gegenforderung in Rechnung gestellt, der dem auf Grund der Dienstpläne geleisteten zeitlichen Ausmaß der Mitwirkung des Universitätspersonals im Abrechnungszeitraum entspricht. Bei einer Pauschalierung dieser Gegenforderung für den Einsatz in der Krankenversorgung ist für das ärztliche und zahnärztliche Personal der Universität im Klinischen Bereich ein Pauschalsatz von 70% der laufenden Bruttobezüge samt Dienstgeberbeiträgen zu Grunde zu legen.
(5) Für die zu Leiterinnen oder Leitern von Organisationseinheiten im Klinischen Bereich (Universitätskliniken und Klinischen Instituten) oder von Klinischen Abteilungen bestellten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren werden für die Erfüllung der als gleichgewichtig zu wertenden Leitungsaufgaben je 50 vH. des laufenden tatsächlichen Personalaufwandes für diese Personen angesetzt.
(6) Entgelte, die als zusätzliche Abgeltungen für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (Kollegiengeldabgeltung, Lehrzulage) oder Prüfungen, für die Betreuung bzw. Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten oder für die Ausübung leitender akademischer Funktionen gebühren, werden zur Gänze dem Aufwand für den Lehr- bzw. Forschungsbetrieb der Universität zugerechnet.
(7) Ausschließlich auf die Verwendung in der Krankenversorgung bezogene Entgelte, insbesondere Abgeltungen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste (Überstundenvergütungen, Journaldienst- oder Bereitschafts-Entschädigungen) und Anteile an den ärztlichen Sondergebühren (inkl. Ambulanzgebühren) werden zur Gänze dem Aufwand für die Krankenversorgung zugerechnet.
(8) Abgeltungen für Unterrichtstätigkeiten in Aus- und Weiterbildungseinrichtungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt werden in die Kostenersatz-Berechnungen nicht einbezogen.
Anl. 2 Mehrkosten für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 KAKuG
(1) Mehrkosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 (§§ 43 und 55 Z 3 KAKuG) sind die Kosten der zum Zweck der Einbeziehung in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität Linz ärztlich verordneten zusätzlichen Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen sowie allenfalls längerer stationärer Aufenthalte, welche über die auf Grund der konkreten Behandlungsbedürftigkeit notwendigen Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen bzw. Behandlungsdauer für die betreffenden Patientinnen oder Patienten hinausgehen und nicht durch Leistungen von deren gesetzlicher Krankenversicherung abgedeckt sind.
(2) Der Berechnung dieser Mehrkosten werden die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die tatsächlich entstandenen Kosten zu Grunde gelegt.
(3) Die Aufnahme oder die Verlängerung des stationären Aufenthalts von Personen ausschließlich zwecks Einbindung in den Lehr- und Forschungsbetrieb durch die Krankenanstalt bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Rektorats.
(4) Werden Patientinnen und Patienten ohne zusätzliche Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen und ohne längeren stationären Aufenthalt (Abs. 1) in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität Linz einbezogen, sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt dafür lediglich allfällige Mehrkosten gemäß §§ 5 und 7 Abs. 3 zu ersetzen.
Anl. 2 Berechnung des Kostenersatzes
(1) Der Kostenersatz gemäß § 55 Z 2 KAKuG des jeweiligen Jahres ist bis zum 30.4. des Folgejahres durch die Universität Linz und den Rechtsträger der Krankenanstalt aufgrund der Vorgaben der Art. 15a-Vereinbarung und dieser Anlage zu ermitteln und darzustellen. Die Universität Linz wird den so ermittelten Betrag, sofern nicht andere Zahlungsmodalitäten gemäß Abs. 2 vereinbart werden, als Akontierung den Zahlungen des Folgejahres in gleichen Monatsraten bis zur Ermittlung eines neuen Kostenersatzes gemäß § 55 Z 2 KAKuG zu Grunde legen. Allfällige Differenzen sind nach Vorlage der Endabrechnung des Rechtsträgers der Krankenanstalt für das jeweilige Jahr auszugleichen.
(2) Für die Abgeltung der Mitwirkung des Personals des Rechtsträgers der Krankenanstalt an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Universität Linz oder andere regelmäßig abrechenbare Leistungen können zwischen der Universität Linz und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. Diese sind bei der jeweiligen Endabrechnung zu berücksichtigen, wobei keine Doppelzahlungen entstehen dürfen.
(3) Die erstmalige Ermittlung gemäß Abs. 1 ist bis zum 30.4 .2015 vorzunehmen. Für den in Anlage 1 der Art. 15a-Vereinbarung dargestellten Zeitraum sind insbesondere die in Art. 2 Abs. 2 Z 5 und in Art. 2 Abs. 4 der Art. 15a-Vereinbarung festgelegten Grundsätze zu beachten.
Anl. 2 Verwertung von Gütern
Werden Gebäude oder Güter, die unter Kostenbeteiligung des Bundes erworben wurden, vom Rechtsträger der Krankenanstalt wirtschaftlich verwertet, wird der Bund mit dem selben Anteil am erzielten Erlös wie beim Kostenersatz anlässlich der Errichtung des Gebäudes oder des Erwerbes des Gutes beteiligt.
Anl. 2 Kostenersatz für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter
(1) Werden für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 1 Z 3 oder 4 UG Personal, Gebäude und Gebäudeteile, Einrichtungen, Geräte oder Verbrauchsgüter des Rechtsträgers der Krankenanstalt verwendet und entstehen dem Rechtsträger der Krankenanstalt dadurch über § 1 hinausgehende Mehrkosten, wird der Kostenersatz aus den Mitteln gemäß § 26 Abs. 5 oder § 27 Abs. 5 UG geleistet (§ 46 Abs. 3 KAKuG).
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 wird nach Projektabschluss und Vorlage der entsprechenden Endabrechnung über Auftrag der Projektleitung im Wege der Universität geleistet. Akontozahlungen können mit der Projektleitung vereinbart werden.
(3) Die §§ 2 und 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mehrkosten für von der Medizinischen Fakultät- in akademischer Eigenforschung durchgeführte sowie für durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Union finanzierte wissenschaftliche Arbeiten gelten als im Kostenersatz gemäß § 1 Abs. 1 abgedeckt.
Anlagen:
Anlage A (zu § 3)
Anlage B (zu § 4)
Anlage C (zu §5)
Anlage D (zu § 6)
Anlage E (zu § 7)
Anlage F (zu § 8)