Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023
Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Art. 2Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG Zielsteuerung-Gesundheit
Art. 3Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021
Art. 4Inkrafttreten
Art. 5Hinterlegung
Vorwort
Abschnitt I
Artikel I
Art. 1 Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 98/2017, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Änderungen wurden im LGBl. Nr. 51/2017 eingearbeitet.)
Artikel II
Art. 2 Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG Zielsteuerung-Gesundheit
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Änderungen wurden im LGBl. Nr. 50/2017 eingearbeitet.)
Artikel III
Art. 3 Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021, BGBl. I Nr. 160/2017, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Änderungen wurden im LGBl. Nr. 69/2017 eingearbeitet.)
Abschnitt II
Artikel IV
Art. 4 Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel V
Art. 5 Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023, am 24. Februar 2022 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. IV Abs. 1 mit 7. Dezember 2022 in Kraft.