LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenAbgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, Änderung

Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, Änderung

In Kraft seit 12. Juli 2017
Up-to-date

Artikel I

Art. 1 Änderung der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 4/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2015, wird wie folgt geändert:

Artikel 1 lautet:

Art. 1 „Artikel 1

Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von

8 549 430,46 Euro

und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von

12 749 430,46 Euro

an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:

bis 31.12.2016 ab 1.1.2017
Burgenland 257 660,58 Euro 384 239,12 Euro
Kärnten 592 527,18 Euro 883 612,55 Euro
Niederösterreich 1 440 375,26 Euro 2 147 975,16 Euro
Oberösterreich 1 317 792,73 Euro 1 965 172,64 Euro
Salzburg 549 064,90 Euro 818 798,96 Euro
Steiermark 1 180 476,99 Euro 1 760 399,05 Euro
Tirol 699 628,86 Euro 1 043 329,09 Euro
Vorarlberg 345 734,68 Euro 515 580,57 Euro
Wien 2 166 169,28 Euro 3 230 323,32 Euro“

Artikel 4 lautet:

Art. 1 „Artikel 4

Art. 1 Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“

Artikel II

Art. 2 Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel III

Art. 3 Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert wird am 26. Jänner 2017 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 1 für den Bund und alle Länder mit 12. Juli 2017 in Kraft.