LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenGemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten, ÄnderungArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 03. April 2015
Up-to-date

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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