LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenGemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten, Änderung

Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten, Änderung

In Kraft seit 03. April 2015
Up-to-date

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 9 lautet:

„Artikel 9

Art. 1 Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“

Artikel II

Änderung der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 4/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel 4 lautet:

„Artikel 4

Art. 2 Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“

Artikel III

Inkrafttreten

Art. 3

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel IV

Hinterlegung

Art. 4

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert werden am 29. Jänner 2015 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 am 3. April 2015 in Kraft getreten.