Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro |
und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von
12 749 430,46 Euro |
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
bis 31.12.2016 | ab 1.1.2017 | |
Burgenland | 257 660,58 Euro | 384 239,12 Euro |
Kärnten | 592 527,18 Euro | 883 612,55 Euro |
Niederösterreich | 1 440 375,26 Euro | 2 147 975,16 Euro |
Oberösterreich | 1 317 792,73 Euro | 1 965 172,64 Euro |
Salzburg | 549 064,90 Euro | 818 798,96 Euro |
Steiermark | 1 180 476,99 Euro | 1 760 399,05 Euro |
Tirol | 699 628,86 Euro | 1 043 329,09 Euro |
Vorarlberg | 345 734,68 Euro | 515 580,57 Euro |
Wien | 2 166 169,28 Euro | 3 230 323,32 Euro |
Artikel 2
Zahlungen der einzelnen Länder
Art. 2
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Art. 3
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1.1.2009 in Kraft.
Artikel 4
Art. 4 Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Artikel 5
Mitteilungen
Art. 5
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
Artikel 6
Urschrift
Art. 6
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten am 11. Dezember 2008 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 am 1. Jänner 2009 in Kraft.