Die Vertragsparteien kommen überein, die am 31. Mai 1979 unterzeichnete und gemäß ihrem Art. 8 am 1. September 1979 in Kraft getretene Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) einvernehmlich aufzuheben.
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