Vorwort
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Art. 1
Die Vertragsparteien kommen überein, die am 31. Mai 1979 unterzeichnete und gemäß ihrem Art. 8 am 1. September 1979 in Kraft getretene Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) einvernehmlich aufzuheben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Art. 2
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar - das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) außer Kraft.
Artikel 3
Ausfertigung, Mitteilungen
Art. 3
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 2 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Stix
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Zernatto
Für das Land Niederöstereich:
Der Landeshauptmann:
Pröll
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
Pühringer
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Klasnic
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Weingartner
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Purtscher
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Häupl
Art. 3
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) am 10. Oktober 1996 gemäß Art. 83 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 am 13. Dezember 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten), verlautbart im LGBl. Nr. 5/1980, außer Kraft.