§ 5 Antrag auf Förderung — StPFöLVG
Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
§ 5 StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 5 Antrag auf Förderung
…§ 5 Antrag auf Förderung Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen…
§ 17 Übergangsbestimmungen
…§ 17 Übergangsbestimmungen (1) Antragstellungen gemäß § 2 und § 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig. (2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs…
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