§ 17b Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 23. Dezember 2025
Up-to-date
§ 17b Eigener Wirkungsbereich — StPFöLVG
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2025
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