StPFöLVG
Gliederung
4. Teil Übergangs-, Sanktions- und Schlussbestimmungen
§ 17b § 17b
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2025
§ 17b StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 17b Eigener Wirkungsbereich
…§ 17b Eigener Wirkungsbereich Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2025…
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