§ 16 Verweise
In Kraft seit 20. September 2019
Up-to-date
Verweise in diesem Gesetz
a) auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen,
b) auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2019.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019
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