§ 15 Rücklagenbildung
In Kraft seit 01. Januar 2013
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§ 15 Rücklagenbildung — StPFöLVG
Die Förderungsnehmerinnen dürfen mit nicht verbrauchten Fördermitteln Rücklagen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren bilden.
§ 15 StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 15 Rücklagenbildung
…§ 15 Rücklagenbildung Die Förderungsnehmerinnen dürfen mit nicht verbrauchten Fördermitteln Rücklagen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren bilden.…
§ 17 Übergangsbestimmungen
…Monat nach Antragstellung fällig. (3) § 11 ist auf § 3 Abs. 1 erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden. (4) § 15 ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2011 gewährte Förderungen anzuwenden. (5…
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