StPFöLVG
Gliederung
3. Teil Gemeinschaftliche Bestimmungen
§ 14 § 14
Die Förderungen nach diesem Gesetz sind in den jeweiligen Landesvoranschlägen zu berücksichtigen.
§ 14 StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 14 Budgetierung
…§ 14 Budgetierung Die Förderungen nach diesem Gesetz sind in den jeweiligen Landesvoranschlägen zu berücksichtigen.…
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