StPFöLVG
Gliederung
3. Teil Gemeinschaftliche Bestimmungen
§ 13 § 13
Die sich aus den Berechnungen nach § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 2 und 3 ergebenden Förderbeträge sind auf volle 100 Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.
§ 13 StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 13 Berechnung
…§ 13 Berechnung Die sich aus den Berechnungen nach § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 2 und 3 ergebenden…
Rückverweise