§ 13 Berechnung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
§ 13 Berechnung — StPFöLVG
Die sich aus den Berechnungen nach § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 2 und 3 ergebenden Förderbeträge sind auf volle 100 Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.
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