§ 10 Verwendung und Kontrolle
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Förderungsempfängerinnen nach diesem Gesetz dürfen die erhaltenen Mittel ausschließlich nach den Vorgaben dieses Gesetzes – insbesondere auch für Finanzierungskosten – verwenden.
(2) Für politische Parteien gelten in Bezug auf die Rechenschaftspflicht und deren Kontrolle die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Parteiengesetzes 2012.
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