§ 1 Förderung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Den Landtagsparteien sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung sowie die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 1. Teiles zuzuwenden.
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