(1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung hat der Landeshauptmann ein anderes Mitglied mit dessen Vertretung zu betrauen.
(2) Ist ein Mitglied der Landesregierung mit einer Vertretung gemäß Absatz 1 betraut, so kommt ihm bei Beschlußfassung der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.
Rückverweise
NÖ LV 1979 · NÖ Landesverfassung 1979
Art. 40
(1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung hat der Landeshauptmann ein anderes Mitglied mit dessen Vertretung zu betrauen. (2) Ist ein Mitglied der Landesregierung mit einer Vertretung gemäß Absatz 1 betraut, so kommt ihm bei Beschlußfassung der Landesregierung …
Art. 38
…Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden. Bis zur Ergänzungswahl hat der Präsident ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen. Artikel 40 Absatz 2 gilt sinngemäß.…