(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie sechs Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter bestellen.
(4) Für die Bestellung des ständigen Vertreters (Abs. 2) und des Stellvertreters des Gemeindewahlleiters (Abs. 3) werden Vorschläge der Wahlparteien nicht erstattet.
(5) Die Gemeindewahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Aufsicht über die Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 9 § 9
…1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. (2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter…
Art. 1 § 64 § 64
…zu bestellen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Stadtwahlleiter und sechs Beisitzern. Ein Beisitzer muß Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des B-VG sein. (2) Die Stadtwahlbehörde führt die Aufsicht über die Sprengelwahlbehörden; sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich über das Wahlrecht und…
Art. 1 § 16 § 16
…1) Die Wahlbehörden werden vom Vorsitzenden einberufen. (2) Die Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen müssen bei Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden, die Vorsitzenden der Sprengel- und besonderen…