Art. 1 § 55 § 55
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Gemeindewahlbehörde muß das Ergebnis der Wahl in einer Niederschrift festhalten.
(2) Das Ergebnis der Wahl muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Kundmachung muß neben dem Datum des Anschlages auch die Bestimmungen über die Wahlanfechtung enthalten.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 42a § 42a
…§ 42a Abs. 4 erster Satz vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluss zu verwahren. Das Verzeichnis der Wahlkarten muss der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 55 Abs. 1) angeschlossen werden. (3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn a) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den…