(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können das Wahlrecht auch im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).
(1a) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so ist die Wahlkarte entsprechend des Abs. 2a zu erfassen und aufzubewahren.
(2) Zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl muss der Wähler den Stimmzettel in das Wahlkuvert legen und dieses in die Wahlkarte legen. Aus der eidesstattlichen Erklärung muß die Identität des Wählers hervorgehen. Anschließend muß der Wähler die Wahlkarte verschließen, in das voradressierte Überkuvert legen und so rechtzeitig an die auf der Wahlkarte bezeichnete Gemeindewahlbehörde übermitteln, daß die Wahlkarte dort spätestens bis zum Wahltag, 6.30 Uhr, einlangt. Das Einwerfen der Wahlkarte in den allenfalls vorhandenen Einlaufkasten jener Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus kann die verschlossene Wahlkarte am Wahltag bis zum Schließen des Wahllokals jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, übermittelt werden.
(2a) Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls eingelangten Wahlkarten ohne Überkuvert dürfen nicht geöffnet, können jedoch nach den auf den Überkuverts (§ 39 Abs. 6) oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden. Sie sind mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, sowie mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gegebenenfalls sprengelweise in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert einzutragen. Die Wahlkarten und das Verzeichnis sind vom Gemeindewahlleiter bis zum Beginn der am Wahltag gemäß § 42a Abs. 4 erster Satz vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluss zu verwahren. Das Verzeichnis der Wahlkarten muss der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 55 Abs. 1) angeschlossen werden.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
a) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
b. die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
c. die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
d) die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
e) die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das amtliche Wahlkuvert enthält,
f) die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,
g) das Wahlkuvert beschriftet ist,
h) die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, daß die Wahlkarte derart beschädigt ist, daß ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
i) die Wahlkarte am Wahltag nicht bis spätestens 6.30 Uhr bei der auf der Wahlkarte bezeichneten Gemeindewahlbehörde oder nicht bis zum Schließen des Wahllokals bei jener Sprengelwahlbehörde eingelangt ist, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist.
(4) Ab 6.30 Uhr des Wahltages überprüft die Gemeindewahlbehörde die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis gemäß Abs. 2a eingetragenen Überkuverts und Wahlkarten, öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten, teilt alle Wahlkarten entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf, trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein und übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des Verzeichnisses ohne Verzug verschlossen und versiegelt durch Boten der jeweiligen Sprengelwahlbehörde. Diese legt sie in ein gesondertes Behältnis, in dem auch die nach Abs. 2 letzter Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung unterbleibt bei jenen Wahlkarten, welche die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) betreffen. Diese Vorgänge sind in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörde festzuhalten. Verspätet eingelangte Wahlkarten sind vom Gemeindewahlleiter bzw. Sprengelwahlleiter unverzüglich mit Datum und Uhrzeit des Einlangens zu versehen und nach ungenütztem Ablauf der Fristen zur Anfechtung der Wahl, im Fall der Anfechtung der Wahl nach Beendigung der Anfechtungsverfahren, im Fall einer (teilweisen) Wahlwiederholung erst nach ungenütztem Ablauf der dagegen offen stehenden Anfechtungsfristen bzw. nach Beendigung allfälliger Anfechtungsverfahren der Wiederholungswahl, zusammen mit den als nichtig erklärten Wahlkarten von der Gemeindewahlbehörde ungeöffnet zu vernichten.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 78 § 78
…und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 4 und 5, § 42a Abs. 3, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27…
Art. 1 § 42a § 42a
…1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können das Wahlrecht auch im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl). (1a) Für den…
Art. 1 § 50 § 50
…1) Die Sprengelwahlbehörde muß nach Abschluß der Wahlhandlung sofort im Wahllokal den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten. Diese Niederschrift muß enthalten: a) die Namen der…
Art. 1 § 45 § 45
…1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, muß das Wahllokal geschlossen werden. Außer den…