NÖ GRWO 1994
Die Gemeindewahlbehörde muß die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Gesetzmäßigkeit und zahlenmäßige Richtigkeit überprüfen sowie auf Grund der von den Sprengelwahlbehörden vorgelegten Wahlakten feststellen:
- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
- die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen
- die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen
- die Anzahl der auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
NÖ Pflichtschulgesetz 2018
§ 43 § 43
…der Vertreter und Vertreterinnen auf die einzelnen Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde auf die im Gemeinderat vertretenen Parteien sind die Bestimmungen der §§ 52 ff der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 , LGBl. 0350, sinngemäß anzuwenden. (4) Bei Aufteilung der Vertreter und Vertreterinnen auf die einzelnen Gemeinden nach Abs. 3 ist derart vorzugehen, dass zuerst die…
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