(1) Organe der Schulgemeinde sind der Obmann oder die Obfrau, deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und der Schulausschuss.
(2) Jedem Schulausschuss gehören als Mitglieder an:
1. Vertreter oder Vertreterinnen der Gemeinden, welche zur Schulgemeinde gehören;
2. die Leiter und Leiterinnen der im Schulsprengel liegenden Schulen der betreffenden Schulart;
3. ein Vertreter oder eine Vertreterin der gesetzlich anerkannten Kirche oder der Religionsgesellschaft, der die Mehrzahl der die Schule besuchenden Kinder angehört;
4. der oder die von der Sitzgemeinde bestimmte Schularzt oder Schulärztin.
(3) Die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen nach Abs. 2 Z 1 richtet sich nach der Zahl der Schüler und Schülerinnen, die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre vor der Ausschussbildung die Schule besucht haben oder besuchen hätten können, wenn der Sprengel in dem zum Zeitpunkt der Ausschussbildung festgesetzten Ausmaß bereits bestanden hätte. Demnach entsenden die Gemeinden je nach Anzahl der besuchenden Schüler und Schülerinnen
bis 100 | zusammen 7 Vertreter, |
bis 300 | zusammen 9 Vertreter, |
bis 500 | zusammen 11 Vertreter, |
bis 700 | zusammen 13 Vertreter, |
und von mehr als 700 | zusammen 15 Vertreter. |
Für die Aufteilung der Vertreter und Vertreterinnen auf die einzelnen Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde auf die im Gemeinderat vertretenen Parteien sind die Bestimmungen der §§ 52 ff der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Aufteilung der Vertreter und Vertreterinnen auf die einzelnen Gemeinden nach Abs. 3 ist derart vorzugehen, dass zuerst die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen, die einerseits auf die Sitzgemeinde und andererseits auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden in ihrer Gesamtheit entfallen, ermittelt wird. Erst dann wird die so ermittelte Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen, die auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden entfallen, auf diese selbst aufgeteilt.
(5) Die Vertreter und Vertreterinnen werden vom Gemeinderat gewählt und müssen in den Gemeinderat, der sie entsendet, wählbar sein. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 98, 102 bis 104 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sinngemäß. Bei Ausscheiden eines Vertreters oder einer Vertreterin (Verlust der Wählbarkeit, Abberufung durch die wahlvorschlagende Partei, Verzicht) aus dem Schulausschuss ist die Besetzung der frei gewordenen Stelle binnen einem Monat in gleicher Weise vorzunehmen.
(6) Wenn einer zu einer Schulgemeinde gehörenden Gemeinde gemäß Abs. 3 kein Vertreter oder keine Vertreterin zukommt oder wenn eine Gemeinde in sonstiger Weise beteiligt ist, wird sie im Schulausschuss durch den Bürgermeister oder Bürgermeisterin oder den oder der von ihm bestimmten Vertreter oder Vertreterin, der oder die in den Gemeinderat wählbar sein muss, mit beratender Stimme vertreten.
(7) Der Vertreter oder die Vertreterin nach Abs. 2 Z 3 wird durch die zuständige Kirche oder Religionsgesellschaft berufen.
(8) Die Personen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 haben kein Stimmrecht.
(9) Die Schulausschüsse sind vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Ablauf der nach § 96 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zulässigen äußersten Frist zu der konstituierenden Sitzung einzuberufen. Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung nach den Bestimmungen der §§ 98 bis 100 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, aus der Mitte der Vertreter und Vertreterinnen einen Obmann oder eine Obfrau, der oder die ein Vertreter oder eine Vertreterin der Sitzgemeinde sein muss und dem oder der in jedem Falle ein Stimmrecht zusteht, deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, einen Schriftführer oder eine Schriftführerin und mindestens 2 Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen, wovon einer oder eine nicht aus der Sitzgemeinde stammen darf, zu wählen. Das Wahlergebnis ist der Bildungsdirektion bekanntzugeben. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist ein Kassenverwalter oder eine Kassenverwalterin zu bestellen, der oder die entweder Bediensteter oder Bedienstete der Sitzgemeinde selbst oder einer Mitgliedsgemeinde sowie fachlich geeignet ist.
(10) Die Funktionsperiode der Schulausschüsse ist gleich jener der Gemeinderäte und Gemeinderätinnen in Niederösterreich. Außerdem endet sie dann, wenn eine Änderung des Sprengels eine andere Zusammensetzung des Schulausschusses zur Folge hat. Ein Schulausschuss kann sich auch selbst vorzeitig auflösen; zu einem solchen Auflösungsbeschluss sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Neubildung des Schulausschusses hat in jedem Fall binnen zwei Monaten zu erfolgen. Die laufenden Geschäfte sind jedoch bis zur Neubildung vom alten Schulausschuss weiterzuführen.
(11) Mit der Auflösung eines Gemeinderates erlischt die Funktion der Mitglieder, die von dem betreffenden Gemeinderat entsendet wurden. Bis zur Neuwahl der Mitglieder vertritt das gemäß § 94 Abs. 3 und 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde berufene Organ die Gemeinde im Schulausschuss mit so vielen Stimmen, als der Gemeinde Vertreter und Vertreterinnen zukommen.
(12) Die Mitglieder des Schulausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Obmann oder der Obfrau des Schulausschusses gebührt, sofern er keinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1, 2 oder 3 Z 2 oder § 15 Abs. 1 oder 3 Z 1 bis 4 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, hat, eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Entschädigung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin der Sitzgemeinde. Die Entschädigung ist von den beteiligten Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 46 aufzubringen. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat der Schulausschuss auf die Arbeitsbelastung des Obmannes oder der Obfrau Bedacht zu nehmen.
(13) Nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 sind für die Geschäftsführung sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 1. Satz, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50 Abs. 1 bis 3, §§ 51 und 52, § 53, dessen Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und nur einem Schriftführer oder Schriftführerin zu unterfertigen ist, § 54 sowie § 121.
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