(1) Die Landesregierung muss
a) innerhalb von zwei Monaten nach Selbstauflösung eines Gemeinderates oder Zustellung eines Auflösungsbescheides die Neuwahl des Gemeinderates so rechtzeitig ausschreiben,
b) dass die Wahl spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der (Selbst-) Auflösung des Gemeinderates stattfindet.
Bei Elementarereignissen und bei Verkehrsbeschränkungen, die zur Bekämpfung von Seuchen verfügt werden, verlängert sich die Frist gemäß lit. a auf sechs Monate und die Frist gemäß lit. b auf ein Jahr.
§ 1 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass auch die Auflösung des Gemeinderates vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden muss.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch die Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen eine Neuwahl stattfindet, so gilt sie als allgemeine Gemeinderatswahl, die daher in der betroffenen Gemeinde unterbleibt.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 18 § 18
…bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. (2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden. (3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem…
Art. 1 § 22 § 22
…Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.…