(1) Die Gemeinden haben den im Gemeinderat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung ausdrücklich beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger der Ausdrucke haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023) hergestellt werden.
(5) Frühestens am dreiunddreißigsten, spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines in dieser Gemeinde veröffentlichten Wahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.
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