NÖ GRWO 1994
(1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag innerhalb des Gemeindegebietes in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht dort nicht ausüben können, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben außerdem Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales wegen Bettlägerigkeit oder behördlicher Freiheitsbeschränkung unmöglich ist und welche die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.
(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte (Briefwahlkarte) haben ferner Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen.
Art. 1 § 44 NÖ GRWO 1994 · NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 44 § 44
…1) Bei der Stimmabgabe muß durch entsprechende Einrichtungen (z. B. durch einen Wandschirm) vorgesorgt werden, daß der Wähler unbeobachtet von anderen Personen sein Wahlrecht ausüben kann…
NÖ Pflichtschulgesetz 2018
§ 43 § 43
…Vertreterinnen auf die einzelnen Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde auf die im Gemeinderat vertretenen Parteien sind die Bestimmungen der §§ 52 ff der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 , LGBl. 0350, sinngemäß anzuwenden. (4) Bei Aufteilung der Vertreter und Vertreterinnen auf die einzelnen Gemeinden nach Abs. 3 ist derart vorzugehen, dass zuerst die…
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