(1) Spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab. Die Gestaltung des Stimmzettels ist von der Gemeindewahlbehörde zu beschließen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis spätestens 16.00 Uhr durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
(2) In der Kundmachung müssen zunächst die Wahlvorschläge jener Wahlparteien angeführt werden, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren. Dies gilt auch dann, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, im Wahlvorschlag gemäß § 29 Abs. 2 lit. e erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt. Für die Reihenfolge sind die von den Wahlparteien bei der zuletzt durchgeführten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen insoferne maßgeblich, als die Wahlpartei mit der höchsten Parteisumme an erster Stelle der Kundmachung gereiht werden muß, und sich die weitere Reihenfolge aus der absteigenden Höhe der Parteisummen ergibt. Die übrigen Wahlvorschläge müssen in der Reihenfolge ihrer Einbringung veröffentlicht werden.
(3) Der Inhalt der Wahlvorschläge muss aus der Kundmachung, mit Ausnahme von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 78 § 78
…§ 13 Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 29 Abs. 1 und 7, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2, 3 und 5, § 39 Abs. 4 Z 4, § …
Art. 1 § 54 § 54
…1) Nach Feststellung der auf jede Partei entfallenden Mandate im Gemeinderat sind die gewählten Wahlwerber mittels Wahlpunkte zu ermitteln. Wenn für eine Parteiliste überhaupt keine oder…