(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen (Wahlparteien), müssen ihre Wahlvorschläge spätestens um 12.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag ausschließlich im Original und ausschließlich in schriftlicher Form im Gemeindeamt einbringen. Das Datum und die Uhrzeit des Einlangens muss auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.
(2) Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
a) eine unterscheidende Parteibezeichnung, die – einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung – nicht mehr als sechs Wörter umfassen darf; jedenfalls als ein Wort gelten der Gemeindename, das Zeichen für ein kaufmännisches „und“ ( ) sowie der Vorname oder der Familienname, wenn sie der Wählerevidenz entsprechen; eine Kurzbezeichnung darf höchstens sechs alphanumerische Schriftzeichen der deutschen Sprache umfassen und gilt stets als ein Wort, auch wenn sie kein Wort ergibt,
b) die Liste der Wahlwerber; d.i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt sovielen Bewerbern, als Gemeinderäte zu wählen sind, in mit arabischen Ziffern bezeichneter Reihenfolge. Die Bewerber müssen unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse sowie der Staatsangehörigkeit angegeben werden,
c) die Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und deren Erklärung, sich nicht auf einem Wahlvorschlag einer anderen Wahlpartei in der Gemeinde um das Amt eines Gemeinderates zu bewerben,
d) die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und dessen Stellvertreters. Dieser ist Vertreter der Wahlpartei im Verkehr mit den Behörden und
e) in Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern die Unterstützung von je einem aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde für jedes volle Hundert an Gemeindeeinwohnern mindestens jedoch von fünf aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit bis zu 2.000 Einwohnern die Unterstützung von mindestens zehn aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern die Unterstützung von soviel, als der Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, entspricht und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern die Unterstützung, als der doppelten Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder entspricht. Für die Einwohnergrenzen ist jeweils die am Tag der Wahlausschreibung vorausgegangene Volkszählung maßgeblich. Wahlwerber, die ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt haben, werden in die Zahl eingerechnet. Jene Wahlparteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, bedürfen keiner Unterstützungserklärungen. Gleiches gilt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, der Gemeindewahlbehörde gegenüber schriftlich erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt..
(3) Die Unterstützer dürfen in einer Gemeinde nur eine Unterstützungserklärung für eine Wahlpartei leisten. Die Unterstützungserklärung, die ausschließlich in schriftlicher Form geleistet werden darf, muß die Aussage enthalten, daß der Unterstützer keine andere Wahlpartei in dieser Gemeinde unterstützt.
(4) Einzelne Unterstützungserklärungen dürfen nur bis zum Einlangen des Wahlvorschlages im Gemeindeamt zurückgezogen werden.
(5) Die Wahlbehörden sind zur Geheimhaltung der Unterstützungserklärungen nicht verpflichtet.
(6) Die Wahlvorschläge müssen der Verordnung der Landesregierung über die Gestaltung von Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes entsprechen.
(7) Ändert sich die Abgabestelle des Zustellungsbevollmächtigten so hat er dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gilt die Zustellung von Dokumenten mit ihrem Anschlag an die Amtstafel der Gemeinde als bewirkt.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 78 § 78
…in Kraft. (3) § 13 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. …
Art. 1 § 34 § 34
…1) Spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab. Die Gestaltung des Stimmzettels ist von der Gemeindewahlbehörde zu beschließen. Die Wahlvorschläge…
Art. 1 § 31 § 31
…1) Die Kurzbezeichnung muß gestrichen werden, wenn diese entgegen § 29 Abs.2 lit.a mehr als sechs alphanumerische Schriftzeichen enthält. Die Parteibezeichnung muß gestrichen werden, wenn a) diese mit der Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einer im Landtag vertretenen…
Art. 1 § 32 § 32
…1) Die Gemeindewahlbehörde muß die Wahlvorschläge daraufhin überprüfen, ob sie den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 entsprechen und die vorgeschlagenen Wahlwerber das passive Wahlrecht haben…