NÖ GRWO 1994
(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
Art. 1 § 17 NÖ GRWO 1994 · NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 17 § 17
…1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht…
Art. 1 § 15 § 15
…dadurch nicht berührt. (4) In jedes Wahllokal können von jeder Wahlpartei, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen, die das Wahlalter nach § 17 Abs. 1 erreicht haben, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Entsendung einer Person in mehrere Wahllokale oder in mehrere Wahlbehörden ist zulässig. (5) Die Namen der Wahlzeugen…
Art. 1 § 18 § 18
…Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. (2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden. (3) Die…
Art. 1 § 20 § 20
…1) Wählbar sind alle gemäß § 17 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von…
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