(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 17 § 17
…1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht…
Art. 1 § 20 § 20
…1) Wählbar sind alle gemäß § 17 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von…
Art. 1 § 64 § 64
…der Berichtigungskommission sein. (4) § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 gelten für die Stadtwahlbehörde sinngemäß. Für die Beschlußfähigkeit der Stadtwahlbehörde gilt § 17 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, sinngemäß.…
Art. 1 § 78 § 78
…des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 anzuwenden. (4) § 13, § 14, § 17 Abs. 1, § 18, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 in der Fassung…