(1) Räumlich ausgedehnte Gemeinden sowie solche mit mehr als 1.000 Wahlberechtigten können von der Gemeindewahlbehörde in Wahlsprengel geteilt werden. Die Einteilung und Festsetzung der Wahlsprengel muß spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag erfolgen.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden sowie drei Beisitzern.
(4) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden auch einen Stellvertreter bestellen.
(5) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde bestellt werden. Wahlparteien, die keine, unzulässige oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Vorsitzenden und deren Stellvertretern; die Bestellung ist unter den verbleibenden Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes vorzunehmen. Die danach anspruchsberechtigte Wahlpartei ist sofort aufzufordern, einen ergänzenden Bestellungsvorschlag binnen einer Woche einzureichen.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 8 § 8
…1) Bezirkswahlbehörde ist die nach den Bestimmungen des § 10 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, jeweils im Amt befindliche gleichnamige Behörde. (2) Die Bezirkswahlbehörde führt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.…
Art. 1 § 11 § 11
…Wahlzeit aufsuchen. Besondere Wahlbehörden müssen wie Sprengelwahlbehörden bestellt werden. Die Gemeindewahlbehörde kann auch die Geschäfte einer besonderen Wahlbehörde versehen, soferne sie nicht bereits gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz tätig wird.…
Art. 1 § 13 § 13
…in der Gemeinde durch den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde berufen. (4) Für die nach dem Verhältniswahlrecht aufgrund der abgegebenen Stimmen bzw. der Parteisummen in § 10 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 bis 3 erforderliche Ermittlung der Mitglieder der Wahlbehörden ist das Verfahren nach § 53 anzuwenden. (5) Für jeden Beisitzer in allen Wahlbehörden muß in…
Art. 1 § 42a § 42a
…1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können das Wahlrecht auch im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl). (1a) Für den…