§ 2 § 2 — Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein
Durch die im § 1 festgelegte Landesgrenze wird das Hoheitsgebiet des Landes gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche abgegrenzt.
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