L.V.
Gliederung
I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 *) Staatsform, Staatshoheit
Art. 8 Artikel 8 Ehe und Familie, Rechte und Pflichten der Eltern, Wohl des Kindes
(1) Das Land hat die Ehe und die Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft zu schützen und zu fördern.
(2) Das Land unterstützt die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen. Es achtet die Vorrangigkeit des natürlichen Erziehungsrechtes der Eltern.
(3) Das Land bekennt sich zu den Zielen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Das Land fördert eine kinderfreundliche Gesellschaft. Bei allen Maßnahmen des Landes, die Kinder betreffen, ist das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl. Nr. 43/2004
Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 11 Artikel 11
…Abs. 7 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung; c) von Art. 7 der 1. Jänner des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens; d) von Art. 8 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung. (5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3…
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