(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 30. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend
a) von Art. 6 Abs. 1 die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;
b) von Art. 6 Abs. 7 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;
c) von Art. 7 der 1. Jänner des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens;
d) von Art. 8 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
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