L.V.
Gliederung
I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 *) Staatsform, Staatshoheit
Art. 7 Artikel 7 *) Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns
(1) Das Land hat die Aufgabe, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen sowie die Gestaltung des Gemeinschaftslebens nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Solidarität aller gesellschaftlichen Gruppen zu sichern. Selbstverwaltung, Selbsthilfe und ehrenamtliche Tätigkeiten der Landesbürger sind zu fördern.
(2) Jedes staatliche Handeln des Landes hat die Würde des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel und die Grundsätze von Treu und Glauben zu achten.
(3) Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gesellschaft, betagte Menschen und Menschen mit Behinderung zu unterstützen und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen zu gewährleisten.
(4) Das Land bekennt sich zum Schutz des Lebens und zur Achtung der Würde des Menschen im Sterben. Das Land unterstützt die begleitende Betreuung in der letzten Lebensphase.
(5) Das Land anerkennt die Bedeutung des Sonntags und der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.
(6) Das Land erlässt Vorschriften und fördert Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zum Schutz der Natur, der Landschaft und des Ortsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers; das Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten durch hydromechanisches Aufbrechen von Gesteinsschichten lehnt es ab.
(7) Das Land bekennt sich zum Klimaschutz. Zu diesem Zweck fördert das Land Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien, den Betrieb von Atomanlagen hingegen lehnt es ab.
(8) Alle Organe des Landes sind zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2004, 16/2008, 30/2014
Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 11 Artikel 11
…1 die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich; b) von Art. 6 Abs. 7 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung; c) von Art. 7 der 1. Jänner des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens; d) von Art. 8 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung. (5) Das Bundeskanzleramt wird…
Frühe-Hilfen-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 13 Artikel 13 Inkrafttreten
…Jahres in Kraft, in dem bis Ablauf des 31. März die Mitteilung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist. Die Mittelanweisung erfolgt in diesem Fall, sofern nicht Art. 7 Abs. 3 zur Anwendung kommt, innerhalb von 8 Wochen nach dem Einlangen der Mitteilung. Langen die Mitteilungen nach Ablauf des 31. März beim…
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