Art. 71a
In Kraft seit 12. April 2013
Up-to-date
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013
(1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt.
(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Richter bestellt die Landesregierung.
(3) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013
Art. 71a L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 71a
… Fassung LGBl.Nr. 14/2013 Artikel 71a *) Landesverwaltungsgericht (1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt. (2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Richter bestellt die Landesregierung. (3…
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