L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 69 Artikel 69*) Aufgaben des Landes-Rechnungshofes
(1) Die Prüfung durch den Landes-Rechnungshof hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Sie umfasst nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse des Landtages.
(2) Dem Landes-Rechnungshof obliegt für den Bereich des Landes die Prüfung der Gebarung
a) des Landes;
b) von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Landesorganen oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind;
c) von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % beteiligt ist; weiters von Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; schließlich von Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen;
d) von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;
e) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Landesmittel verwendet werden;
f) von im Landtag vertretenen Parteien sowie Landtagsfraktionen, soweit dies zur Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für aus Landesmitteln gewährten Förderungen erforderlich ist; soweit dies zur Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben einer Partei erforderlich ist, besteht die Prüfbefugnis auch gegenüber ihren Gliederungen, ihr nahestehenden Organisationen und ihr zuzurechnenden Personenkomitees.
(3) Wurden einer Unternehmung oder Einrichtung aus Landesmitteln eine Förderung gewährt oder Kostenersätze oder Entgelte für Leistungen gezahlt, die die Unternehmung oder Einrichtung im öffentlichen Interesse an Dritte erbringt, so kann der Landes-Rechnungshof die widmungsgemäße Verwendung dieser Mittel prüfen, wenn das Land sich die Prüfung durch Vertrag vorbehalten hat. Er kann in einem solchen Fall die gesamte Gebarung der Unternehmung oder Einrichtung prüfen, wenn das Land sich durch Vertrag eine Prüfung in diesem Umfang vorbehalten hat.
(4) Dem Landes-Rechnungshof obliegt für den Bereich der Gemeinden die Prüfung der Gebarung
a) von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;
b) von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde nach lit. a oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Organen bestellt sind;
c)von Unternehmungen, die von einer Gemeinde nach lit. a in einer Weise beherrscht werden, die jener nach Abs. 2 lit. c entspricht;
d) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit Mittel einer Gemeinde nach lit. a verwendet werden.
(5) Soweit ein Verlangen nach Art. 67a Abs. 3 gestellt wurde, obliegt dem Landes-Rechnungshof auch die Prüfung der Gebarung bestimmter Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie von mit ihnen organisatorisch verknüpften Stiftungen, Fonds und Anstalten und von Unternehmungen, die von der Gemeinde beherrscht werden, und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde.
(6) Die der Prüfung unterliegenden Stellen haben dem Landes-Rechnungshof in Ausübung und zum Zweck seiner Prüfungstätigkeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Dokumente zu übermitteln und Einschauhandlungen zu ermöglichen. Die Prüfungsorgane sind berechtigt, mit den geprüften Stellen unmittelbar zu verkehren.
*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 3/2022, 68/2022
Art. 68 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 68 Artikel 68 *) Landes-Rechnungshof
…der Landesregierung, einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament angehören und keinen anderen Beruf ausüben. (4) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem Rechtsträger ( Art. 69 Abs. 2 bis 5 ) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung…
Art. 70 Artikel 70 *) Berichte des Landes-Rechnungshofes
…1) Der Landes-Rechnungshof berichtet dem Landtag über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen der Gebarung aus dem Bereich des Landes ( Art. 69 Abs. 2 und 3 ). Der Bericht ist gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln. (2) Der Landes-Rechnungshof berichtet der Gemeindevertretung über seine Tätigkeit und die…
Art. 67a Artikel 67a *) Gebarungskontrolle durch den Landes-Rechnungshof
…Kontrollausschuss, ein Viertel der Mitglieder des Landtages und die Landesregierung haben das Recht, vom Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes ( Art. 69 Abs. 2 und 3 ) zu verlangen. Wenn in der Sache bereits eine Prüfung durch den Rechnungshof verlangt wurde ( Art. 67 ), kann ein solches Verlangen…
Art. 79
…5) Die Änderungen des Art. 59 durch LGBl.Nr. 21/2021 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft. (6) Die Änderungen der Art. 34 , 69 und 70 durch LGBl.Nr. 3/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft. (7) Begutachtungsverfahren, die vor dem 1. Juli 2022…
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