L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 47 Artikel 47*) Beschlussfassung
(1) Zu einem Beschluss der Landesregierung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern und, soweit die Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die Beschlussfassung kann auch im Rahmen einer Videokonferenz oder eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen. Für die Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse gelten die Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse nach Abs. 1 sinngemäß. Im Umlaufweg gefasste Beschlüsse sind der Landesregierung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2022
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