Artikel 17 *) Einberufung der ersten Sitzung
Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er wird vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem ältesten Mitglied desselben. Der Einberufer führt den einstweiligen Vorsitz.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2009
Art. 17 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 17
…Artikel 17 *) Einberufung der ersten Sitzung Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er wird vom rangältesten Mitglied des…
Art. 21 Artikel 21 Einberufung und Beendigung der Sitzungen
…1) Außer dem Falle des Art. 17 hat der Präsident den Landtag einzuberufen, sooft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter…
Rückverweise