Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde Weyer-Land (pol. Bezirk Steyr-Land) und der Steiermärkischen Gemeinde Weißenbach an der Enns (pol. Bezirk Liezen) zwischen den Abgrenzungslinien Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sowie Nr. 5 und Nr. 6 durch die Mittellinien des Laussabaches bestimmt. Die Abgrenzungslinien sind Gerade, die durch je zwei mit gleichen Ziffern bezeichnete, koordina tenmäßig ausgewiesene Festpunkte festgelegt sind; ihre Lage ist im beiliegenden Plan im Maßstab 1 : 5760 dargestellt.
(2) Die Mittellinie des Laussabaches ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von den beiderseitigen Benetzungslinien bei mittlerer Wasserführung gleich weit entfernt ist.
§ 2
§ 2
In den im § 1 angeführten Grenzstrecken folgt die Landesgrenze den allmählichen und natürlichen Veränderungen der Mittellinie des Laussabaches.
§ 3
§ 3
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Oberösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.