Die dem Land Niederösterreich auf Grund des § 1 zufallenden Gebietsteile werden der Marktgemeinde Au am Leithaberge zugewiesen. Für künftige Gebietsänderungen gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise