Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 und 3 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Bundes - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn vom 8. April 2002 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987.
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