LandesrechtBurgenlandLandesverfassungsgesetzeVerlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn in den Unterabschnitten C II und C IV, Änderung§ 1

§ 1Grundsatz der Unbeweglichkeit

In Kraft seit 19. April 2005
Up-to-date

Auf den in den §§ 2 und 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Republik Ungarn haben spätere Veränderungen des Verlaufes der Pinka und der Strem keinen Einfluss.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden