§ 1 Grundsatz der Unbeweglichkeit — Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn in den Unterabschnitten C II und C IV, Änderung
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Auf den in den §§ 2 und 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Republik Ungarn haben spätere Veränderungen des Verlaufes der Pinka und der Strem keinen Einfluss.
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