Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 1 bis 3 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Bundes - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
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