Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Unbeweglichkeit der Staatsgrenze
Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Ungarischen Volksrepublik ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.
§ 2
§ 2 Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Lafnitz
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Ungarischen Volksrepublik wird im Unterabschnitt C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a ÖM, C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) und die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) bestimmt.
§ 3
§ 3 Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Bozsokbaches
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Ungarischen Volksrepublik wird im Unterabschnitt C I zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) und die Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis) bestimmt.
§ 4 § 4
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 1 bis 3 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Bundes - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
LGBl 63-1990 Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
LGBl 63-1990 Anlage 2PDFAnlage 4
Anl. 4
Anhänge
LGBl 63-1990 Anlage 4PDFAnlage 5
Anl. 5
Anhänge
LGBl 63-1990 Anlage 5PDF