(1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Burgenland und Niederösterreich wird im Bereich der burgenländischen Gemeinde Leithaprodersdorf (Katastralgemeinde Stotzing) und der niederösterreichischen Marktgemeinde Au am Leithaberge (Katastralgemeinde Au am Leithagebirge) vom dem in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 3144 der KG. Stotzing bis zu dem bachabwärts und nordwestlich von diesem Grenzpunkt gleichfalls in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 6683 der KG. Au am Leithagebirge durch das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 1) mit der Maßgabe bestimmt, daß die Landesgrenze von einem Grenzpunkt zum nächsten geradlinig verläuft.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 ist im Plan im Maßstab 1:4000 (Anlage 2) dargestellt.
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