LandesrechtBurgenlandLandesverfassungsgesetzeÄnderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Niederösterreich

Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Niederösterreich

In Kraft seit 01. April 1978
Up-to-date

Artikel I

§ 1

Art. 1 § 1

(1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Burgenland und Niederösterreich wird im Bereich der burgenländischen Gemeinde Leithaprodersdorf (Katastralgemeinde Stotzing) und der niederösterreichischen Marktgemeinde Au am Leithaberge (Katastralgemeinde Au am Leithagebirge) vom dem in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 3144 der KG. Stotzing bis zu dem bachabwärts und nordwestlich von diesem Grenzpunkt gleichfalls in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 6683 der KG. Au am Leithagebirge durch das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 1) mit der Maßgabe bestimmt, daß die Landesgrenze von einem Grenzpunkt zum nächsten geradlinig verläuft.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 ist im Plan im Maßstab 1:4000 (Anlage 2) dargestellt.

§ 2

Art. 1 § 2

Spätere Änderungen im Verlauf des Edelbaches und des im Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte genannten Stotzinger Ortsbaches haben auf den im § 1 Abs. 1 festgelegten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.

Artikel II

Art. 2

(1) Die dem Land Burgenland auf Grund des Art. I zufallenden Gebietsteile werden der Gemeinde Leithaprodersdorf zugewiesen.

(2) Für künftige Gebietsänderungen, die die im Abs. 1 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel III

Art. 3

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Niederösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2