(1) Die dem Land Burgenland auf Grund des Art. I zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Naheverhältnis den angrenzenden Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderung gem. Art. I. in Wirksamkeit zu treten und darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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