LandesrechtBurgenlandLandesverfassungsgesetzeÄnderung der Landesgrenze zwischen Burgenland und Steiermark

Änderung der Landesgrenze zwischen Burgenland und Steiermark

In Kraft seit 01. November 1974
Up-to-date

Artikel I

§ 1

Art. 1 § 1

(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Rittscheinbaches (burgenländische Gemeinde Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkische Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom Grenzpunkt Nr. 5735 am rechten Bachufer geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 12381, von dort in der Mitte des Rittscheinbaches geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 12426 und sodann von diesem geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 31871 am linken Bachufer.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:4000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34 Grad östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

§ 2

Art. 1 § 2

(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Raabflusses (burgenländische Gemeinden Sankt Martin an der Raab und Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkische Gemeinde Hohenbrugg-Weinberg, politischer Bezirk Feldbach) vom Grenzpunkt Nr. 11715 am rechten Bachufer geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 11717, von dort in der Mitte des Raabflusses geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 11322, von diesem Geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 11263 am linken Bachufer, sodann geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 16074.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:4000 (Anlage 3 - zwei Teile) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34 Grad östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 4) ausgewiesen.

§ 3

Art. 1 § 3

Spätere Änderungen der Mittellinie des Rittscheinbaches und des Raabflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in den §§ 1 und 2 genannten Grenzstrecken keinen Einfluß.

Artikel II

Art. 2

(1) Die dem Land Burgenland auf Grund des Art. I zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Naheverhältnis den angrenzenden Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderung gem. Art. I. in Wirksamkeit zu treten und darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Artikel III

Art. 3

Art. I dieses Landesverfassungsgesetzes tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Steiermark mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3

Anl. 3

Anlage 4

Anl. 4