Art. 48 Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner Prüfungstätigkeit
Art. 48 Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner Prüfungstätigkeit — L-VG
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar. Diese haben alle verlangten Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle automationsunterstützt verarbeiteten Daten und vor Ort Einsicht in alle Unterlagen, zu gewähren und alle verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die mit der Gebarungsprüfung im Zusammenhang stehen.
(2) Der Landesrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen. Beigezogene Sachverständige sind zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
(3) Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören, sofern dem nicht eine von dieser Person wahrzunehmende gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(4) Gegenüber dem Landesrechnungshof gilt, ausgenommen Abs. 3, Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025